Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH UND SCHRIFTFORM

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs und Lieferbedin­gungen der Reusch Deutschland GmbH & Co. KG , selbst wenn der Kunde bei Erteilung des Auftrags eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten – auch ohne nochmaligen Hinweis – für alle Folgegeschäfte.

1.3 Mündliche Abreden sowie Änderungen und Ergänzungen von mit Reusch geschlossenen Verträgen, gleich­gültig ob diese Haupt- oder Nebenkonditionen betreffen, sind nur gültig, wenn sie von Reusch schriftlich bestätigt worden sind. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses kann nur schriftlich erfolgen.

1.4 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen.

 

2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 Sämtliche Aufträge und Auftragsannahmen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

3. LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT

3.1 Termine und angegebene Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von Reusch ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

3.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Reusch die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat Reusch auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Sie berechtigen Reusch die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemes­senen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.3 Dauert die Behinderung gem. Abs 2 S.1 länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfrist­setzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit gem. Abs 2 S.2 oder wird Reusch von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann Reusch sich nur berufen, wenn Reusch den Kunden unverzüglich benachrichtigt.

3.4 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeiten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

3.5 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er Reusch eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt hat.

3.6 Der Schadenersatzanspruch wegen Lieferverzugs ist gemäß der Regelung in Ziff. 9 ausgeschlossen bzw. beschränkt, soweit nicht ein Fixgeschäft vorliegt. Im Übrigen ist im Falle des Lieferverzugs die Haftung von Reusch auf maximal 10% des Lieferwerts begrenzt.

3.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Reusch berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gelieferten Sache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.

3.8 Reusch hat das Recht zur vorzeitigen Lieferung. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, es sei denn, sie widersprechen den Interessen des Kunden.

3.9 Lieferung von bestellten Waren an den Kunden kann auch in Teilen und/oder durch Dritte, im Namen von Reusch oder im Namen von dem betreffenden Dritten erfolgen. Der Kunde ist hiermit einverstanden. Wenn Lieferung von Waren durch Dritte erfolgt, hat der Kunde den geschuldeten Betrag ohne Abzüge oder Aufrech­nung an jenen Dritten zu entrichten.

 

4. GEFAHRENÜBERGANG

4.1 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den mit dem Transport Beauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers von Reusch auf den Kunden über. Dies gilt auch unabhängig von dem, wer die Versandkosten trägt.

4.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die Reusch nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

4.3 Befolgt Reusch eine vom Kunden erteilte Versandvorschrift, so geschieht dies ohne eigene Verantwortlichkeit lediglich im Auftrag, für Rechnung und auf Gefahr des Kunde, es sei denn, Reusch handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

 

5. PREISE UND ZAHLUNG

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die am Tage der Lieferung in Euro berechneten Preise. Die Preise sind Nettopreise „ab Werk“ ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungserstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.

5.2 Fracht- und Verpackungskosten sowie die Kosten einer vom Kunden gewünschten Transportversicherung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart steht im Ermessen von Reusch.

5.3 Der Kaufpreis ist ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Weist die Rechnung einen späteren Fällig­keitszeitpunkt aus, ist dieser maßgebend. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum wird 3% Skonto, bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum wird 2% Skonto gewährt. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung von Reusch 45 Tage nach Fälligkeit in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

5.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Reusch über den Betrag verfügen kann. Bei Annahme von Wechsel oder Schecks gilt erst die Gutschrift auf dem Konto als Zahlung. Bei Wechselannahme hat der Kunde die Dis­kont- sowie alle anderen Spesen einschließlich anfallender Umsatzsteuern zu tragen und sofort zu entrichten. Reusch steht nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden; diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern Reusch vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

5.5 Reusch ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Reusch berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptverpflichtung anzurechnen.

5.6 Wenn der Kunde gegen Reusch in Verzug geraten ist, schuldet der Kunde, aufgrund von Artikel 6:119a BW, Reusch gesetzliche Zinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

5.7 Ist der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als vier Wochen im Rückstand, kommt er den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder beantragt er die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens, so werden alle Verbindlich­keiten sofort fällig, auch soweit Reusch Schecks oder Wechsel mit späterer Fälligkeit angenommen hat. Hat Reusch in diesem Falle noch nicht geliefert, ist Reusch auch bei Vorliegen einer späteren Kaufpreisfälligkeit berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5.8 Vorauszahlungen des Kunden werden von Reusch nicht verzinst.

 

6. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen von Reusch und die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprü­che bzw. die aufgerechneten Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Reusch getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferung bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt die jeweilige Saldoforderung.

7.2 Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als solche von Reusch zu kennzeichnen, getrennt von seinen und den Waren Dritter aufzubewahren sowie auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden ausrei­chend zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem Schadensfall werden bereits jetzt von dem Kunden in Höhe des Rechnungswertes der zu den Schäden gekommenen Vorbehaltswaren an Reusch abgetreten.

7.3 Der Kunde ist berechtigt die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsge­mäßen Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die durch diese Veräußerungen erlangten Forderungen gegen seine Abnehmer tritt der Kunde schon jetzt bis zur vollständigen Zahlung der Forderungen von Reusch an Reusch ab. Reusch nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen seinen Abnehmern gegenüber berechtigt, solange Reusch diese Ermächtigung nicht widerruft. Die Forderungen sind auf einem separaten Konto des Kunden einzuziehen und getrennt von den anderen Geldern des Kunden oder Dritter zu halten.

7.4 Der Kunde muss auf Verlangen von Reusch die Abtretung seinen Abnehmern mitteilen und Reusch zur Gel­tendmachung der Forderung notwendigen Aufstellung und Unterlagen übergeben.

7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder bei begründeten Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit (z.B. bei Zahlungsunfähigkeit, Stellung eines Insolvenzantrages) kann Reusch die weitere Veräußerung oder den Gebrauch der Vorbehaltsware untersagen und diese wieder in Besitz neh­men. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Mitarbeiter von Reusch oder von Reusch beauftragte Personen für diesen Zweck seine Lager- und Geschäftsräume betreten. Das Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Sachen erfordert keinen Rücktritt durch Reusch. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Reusch liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dem Kunden von Reusch erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt wurde und Reusch den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt; das Gleiche gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware durch Reusch.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden erlischt darüber hinaus dessen Befugnis zur Einziehung der an Reusch abgetretenen Forderungen.

7.6 Reusch verpflichtet sich, die vorherstehend bezeichneten Sicherungen nach Wahl freizugeben, wenn deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.

7.7 Der Kunde ist verpflichtet Reusch über etwaige Zugriffe Dritter, z.B. Pfändung der Vorbehaltsware und der an Reusch abgetretenen Forderungen, unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sofern durch den Zugriff Dritter Schaden an der Vorbehaltsware entsteht, hat der Kunde diesen Reusch zu ersetzten. Ebenso hat er alle Kosten eine Intension durch Reusch zur Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu tragen.

7.8 Die zurückgenommenen Waren werden entsprechend ihrem Zustand lediglich zum Tageswert gutgeschrieben, dessen Festsetzung durch Reusch nach billigem Ermessen erfolgt.

7.9 Wenn nach den gesetzlichen oder anderen Regelungen des Bestimmungslandes der Eigentumsvorbehalt ohne Registrierung oder andere Formalitäten nicht wirksam ist, gibt der Kunde schon jetzt sein Einverständnis für eine solche Registrierung. Er wird auch jegliche Unterstützung gewähren, um die Formalitäten und Formvor­schriften, die von dem jeweiligen nationalen Recht verlangt werden, einzuhalten.

 

8. GEWÄHRLEISTUNG

8.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von acht Tagen schriftlich zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Kenntnis schriftlich zu rügen.

8.2 Ein Mangel liegt nicht vor bei einer nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Bei Naturprodukten gelten unvermeidbare Abweichungen in Qualität und Farbe nicht als Mangel.

8.3 Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenom­men, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Der Kunde hat die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrenübergang vorlag.

8.4 Reusch haftet für Eigenschaften, die der Kunde nach den öffentlichen Äußerungen von Reusch, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, nicht , wenn Reusch die Äußerungen nicht kannte.

8.5 Verlangt der Kunde wegen Mangelhaftigkeit der von Reusch gelieferten Waren Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Nachlieferung, hat Reusch die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erbracht wird.

8.6 Reusch hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

8.7 Der Kunde kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt.

8.8 Die gesetzlichen Rückangriffsansprüche des Kunden gegen Reusch bestehen nur insoweit als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

8.9 Sachmängel von Lieferungen, welche Reusch von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiter­liefert, hat Reusch nicht zu vertreten; eine Verantwortung nach Ziff. 9 bleibt unberührt.

8.10 Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind abschließend in Ziff. 9 geregelt. Weitergehende An­sprüche sind ausgeschlossen. Für Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 10.

8.11 Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang.

 

9. SCHADENERSATZ, AUFWENDUNGSERSATZ

9.1 Reusch haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Reusch nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

9.2 Die Haftung von Reusch ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von Reusch die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder wesentliche Vertragspflichten verletzt haben.

9.3 Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen ist unter den in Abs. 1 für Schadenersatzansprüche genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.

9.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

10. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – ist Reutlingen, Baden Württemberg.

 

11. ANWENDBARES RECHT

Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Reusch und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Vertragssprache ist Deutsch.

 

12. GERICHTSSTAND

Bei eventuell sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen Reusch und dem Kunden, wird diese Streitigkeit beim zuständigen Gericht in Reutlingen, Baden-Württemberg, vorgelegt werden.

 

13. TEILUNWIRKSAMKEIT

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Verträge, deren Bestand sie werden, unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbestimmungen oder der Verträge nicht berührt. Sollten durch die Unwirksamkeit Ergänzungen und Auslegungen dieser allgemeinen Bedingungen oder Verträge nötig werden, so sollen diese so getroffen werden, dass der wirtschaftliche Zweck der weggefallenen Bestimmung gewährleistet bleibt.